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Investitionsabzugsbetrag beim betrieblichen Pkw

20.12.2019
Investitionsabzugsbetrag beim betrieblichen Pkw

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dabei spricht man vom sogenannten Investitionsabzugsbetrag, welcher in § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist.

Systematisch handelt es sich dabei grundsätzlich um eine Vorwegnahme von Abschreibungen, sodass zur Stärkung der Investitionskraft der Unternehmer bereits vor der tatsächlichen Investition bzw. vor Anschaffung oder Herstellung schon eine Steuerminderung erfährt, wodurch die eigentliche Investition erleichtert werden soll.

Wie oben dargelegt, ist unter anderem Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages, dass das Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Ausschließlich bedeutet in diesem Zusammenhang eine 100-prozentige Nutzung für betriebliche Zwecke. Was fast ausschließlich bedeutet ist im Gesetz nicht weiter geklärt. In der Praxis ist dies dennoch nicht umstritten, da im Verwaltungswege noch eine 90 %ige betriebliche Nutzung als fast ausschließlich angesehen wird.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Rechtsanwalt für die geplante Anschaffung seines Fahrzeuges einen entsprechenden Investitionsabzugsbetrag gewinn- und dem folgend steuermindernd berücksichtigt. Die Privatnutzung für dieses Fahrzeug wurde jedoch anhand der pauschalen Ein-Prozent-Methode ermittelt, weshalb nicht dargelegt werden konnte, wie hoch die tatsächliche betriebliche Nutzung des Wagens ist. Daher nahm das Finanzamt an, dass eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Firmenfahrzeugs nicht gegeben sei und ließ die Gewinnminderungen durch den Investitionsabzugsbetrag nicht zu.

In der dagegen gerichteten Klage legte der Rechtsanwalt mangels Fahrtenbüchern Aufzeichnungen vor, in denen eine Mitarbeiterin anhand des Terminkalenders des Rechtsanwaltes nachträglich die betrieblichen Fahrten aufgeführt hatte. Die Laufleistung und der Kilometerstand des Fahrzeuges wurden anhand von Werkstattrechnungen und Fotos des Tachometers dargelegt. Rechnerisch konnte so ermittelt werden, dass der betriebliche Nutzungsanteil des Fahrzeugs knapp über 90 % liegt.

Das Finanzgericht Münster erkannte diese Aufzeichnung mit Urteil vom 10.07.2019 unter dem Aktenzeichen 7 K 2862/17 G jedoch nicht an. Die Begründung der erstinstanzlichen Richter dazu: Eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung kann nicht anhand der eingereichten Aufstellung nachgewiesen werden, da diese nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen.

Das Gericht führte weiter aus: Selbst wenn man der Meinung ist, dass der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung auch durch andere Unterlagen (als ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) geführt werden kann, reichen die vorliegenden Aufzeichnung dafür nicht aus.

So konnte der Rechtsanwalt insbesondere die gesamte Fahrleistung für den maßgeblichen Zeitraum bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches der Anschaffung oder Herstellung folgt, nicht nachweisen. Im Hinblick auf diese Tatsache und darauf, dass die 90 %-Grenze nur knapp überschritten war, vertraten die erstinstanzlichen Richter schlicht die Auffassung, dass strenge Maßstäbe an den Nachweis der fast ausschließlichen Nutzung anzulegen sind.

Nachvollziehbar argumentierten die Richter ebenso, dass die betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Firmenfahrzeug aufgrund einer entsprechenden Aufzeichnung nicht nachgewiesen werden können. Immerhin standen dem Rechtsanwalt auch noch andere Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung, mit denen er entsprechende betriebliche Fahrten hätte unternehmen können. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass auch einige betriebliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Gerade im Hinblick auf die nur knappe Überschreitung der 90 %-Grenze reicht eine nachträglich, anhand des Terminkalenders erstellte Auflistung von betrieblichen Fahrten nicht aus, um die fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Firmenfahrzeugs darzulegen.

Hinweis:    Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichtes Münster ist die Revision beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig. Betroffene, bei denen der Sachverhalt daher bereits realisiert ist und die ein entsprechendes Problem mit dem Finanzamt haben, sollten sich an das Musterverfahren anhängen.

Tipp: All denjenigen, die den Sachverhalt noch gestalten können, sei geraten, mindestens für die ersten beiden Jahre eine zeitnahe Auflistung der betrieblichen und privaten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug anzufertigen, damit so die fast ausschließliche betriebliche Nutzung tatsächlich nachgewiesen werden kann. Ob die obersten Finanzrichter der Republik in diesem Zusammenhang auch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch fordern oder nicht, ist derzeit ungewiss. Wer daher sicher gehen möchte, sollte insoweit auch bereits ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erstellen. Dies ist nicht die schönste Empfehlung, aber sicherlich der derzeit sicherste Weg.

 

Quelle: Steuerlex - Mandantenbrief Dezember 2019

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