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Die Bundesregierung hat sich zur steuerlichen Absetzbarkeit privater Glasfaseranschlüsse im Endnutzerhaushalt geäßert (über die nach § 35 a Abs. 3 EStG möglichen 20 % der Handwerkerleistung hinaus). Hier wurde ausgeführt, dass neben der steuerlichen Förderung nach § 35 a EStG Hausanschlüsse an Versorgungsnetze bei vermieteten Grundstücken berücksichtigt werden. Diese Kosten sind entweder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder als nachträgliche Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Darüber hinausgehend sollen derartige Aufwendungen steuerlich nicht weiter gefördert werden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.