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Das FG Münster hat mit Urteil vom 11.07.2017 (Az. 14 K 2825/16 E) entschieden, dass beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die unterstützte Mutter das Kindergeld nicht berücksichtigt wird, aber das Betreuungsgeld. Hier sah das Finanzgericht das Kindergeld nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Es diene nur der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen. Dahingegen ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhalts der Mutter bestimmt und somit als eigener Bezug der Mutter anzusehen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.