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Erneut hat der BFH zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entschieden, und zwar liegt kein solches Arbeitszimmer vor bei einem büromäßig eingerichteten Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (BFH vom 22.03.2016 – VIII R 10/12, veröffentlicht am 14.09.2016). Im Streitfall wurde ein Raum sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzt. Der Arbeitsbereich wurde durch ein Sideboard vom Wohnbereich getrennt. Der Betriebsausgabenabzug wurde weder vom Finanzamt noch durch das Finanzgericht zugelassen, auch der BFH folgte dieser Auffassung. Grds. kann nur ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum ein zum Betriebsausgabenabzug berechtigendes häusliches Arbeitszimmer sein. Dahingehend liegt dies bei der raumbezogenen Betrachtungsweise nicht bei einem Arbeitsbereich vor, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.