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Beiträge für das Fitnessstudio können grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt werden. Das gilt auch, wenn Sport als Ausgleich für eine sitzende Berufstätigkeit ausgeübt wird. Sport kann aber auch betrieben werden, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung und Linderung beizutragen. Dann handelt es sich um Krankheitskosten. Diese können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Um Sport steuerlich abziehen zu können, müssen strenge Maßstäbe nachgewiesen werden. Z. B. bei anerkannten Krankheiten oder auch Unfällen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder bei nicht anerkannten Behandlungsmethoden durch ein Attest des Amtsarztes oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Zusätzlich muss der Sport unter Leitung eines Arztes oder Heilpraktiker erfolgen.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.