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Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Reise, gelten als Reisekosten und müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich erstattet werden. Wer die Reisekosten für eine dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit abrechnet, riskiert die Kündigung. In einem konkreten Fall veranlasste der Leiter einer Finanzabteilung, dass seine private Flugreise über seinen Arbeitgeber umgebucht wurde. Kosten die durch die Umbuchung entstanden, ließ er sich als Dienstkosten erstatten. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen dieses Verhaltens fristlos – zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Berlin.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.