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Steuern und Arbeitsrecht 2019

13.03.2019
Steuern und Arbeitsrecht 2019

Längere  Abgabefrist für Steuererklärung

Als Abgabetermin für Steuererklärungen gilt nicht mehr der 31. Mai  sondern der 31. Juli. Es ist jetzt also etwas mehr Zeit. Dies gilt jedoch nicht für die Steuererklärung von 2017.

Steuervorteil für E-Autos

Der geldwerte Vorteil für Firmenwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, wird in der Regel nach der 1-Prozentregel versteuert. Für Firmenwagen mit Elekro- oder Hybridantrieb müssen Unternehmen ab 2019 nur noch monatlich 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis ansetzen. Die Regelung gilt jedoch nur für Firmenwagen oder Dienstwagen die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum 30. Dezember 2021 angeschafft werden. Auch geleaste Fahrzeuge sind inbegriffen.

Wichtig: Für E- oder Hybrid-Autos, die vor dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden, gilt weiter die 1-Prozentregel.

Elektronische Dienstleistungen

Bisher galt im europäischen Austausch von elektronischen Dienstleistungen (RFTE-Leistungen) der Wohnort des Leistungsempfängers als Leistungsort im Hinblick auf die Umsatzsteuer. Ab dem 1. Januar 2019 liegt die Grenze nach§ 3a Abs. 5 UStG bei 10.000 Euro. Bis zu diesem Betrag darf der leistende Unternehmer die Leistung nach den Regeln seines Heimatlandes abrechnen. Erst wenn der Umfang der Leistung diese Grenze überschreitet, ist sie beim Leistungsempfänger im Ausland steuerbar. Wichtig: Diese Grenze gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer und der leistende Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er von dieser Regelung Gebrauch macht.

MOSS

Ab dem 1. Januar 2019 können Unternehmer elektronische Dienstleistungen die dem MOSS-Verfahren unterliegen wieder nach den Regeln im Heimatland abrechnen. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer kann eine elektronische Dienstleistung gegenüber einem Privatkunden aus dem EU-Ausland wieder eine Rechnung nach deutschem Recht stellen. Voraussetzung: Der Unternehmer muss dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seine Teilnahme am MOSS-Verfahren gemeldet haben.

Neue Regeln für Marktplätze wie Amazon und Ebay

Nach § 22f UstG müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen (z. B. Amazon oder Ebay) die persönlichen Daten von Unternehmen aufzeichnen, die am Marktplatz teilnehmen. Unternehmer, die Umsätze auf einem elektronischen Marktplatz erzielen, brauchen zudem eine neue Bescheinigung vom Finanzamt zur Bestätigung, dass sie eine Umsatzsteuer-ID besitzen. Für Privatpersonen müssen die Marktplatzbetreiber zusätzlich das Geburtsdatum aufzeichnen. Andernfalls haften Marktplatzbetreiber, wenn Marktteilnehmer ihre Umsätze nicht ordnungsgemäß versteuern.

Brückenteilzeit

Ab 2019 dürfen Arbeitnehmer befristete Teilzeitphasen von eins bis fünf Jahren verlangen. Wer bereits in Teilzeit arbeitet und gern in eine Vollzeitstelle wechseln möchte, kann dies genauso verlangen.

In beiden Fällen darf der Arbeitgeber dem Antrag nur dann widersprechen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Stelle nicht geeignet ist oder dringende betriebliche Gründe dagegensprechen.

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Quelle

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