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In Land und Forstwirtschaft können Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Dazu muss jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellen. Bei der Ermittlung dieses Grundbesitzes, sind auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Weiterhin ist erforderlich, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann. (BFH Urteil VI R 45/16).
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.