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Aufwendungen für Einbauküche

 Aufwendungen für Einbauküche

Die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, sondern müssen über zehn Jahre abgeschrieben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte). Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. "Erhaltungsaufwand" sofort abziehbar seien. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun jedoch - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden hat, müssen die Aufwendungen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden (Urteil vom 3. August 2016, Az. IX R 14/15).

Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung

Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude "unfertig" ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

Kein Erhaltungsaufwand sondern AfA

Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

(BFH / STB Web)

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