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Im Urteilsfall erbrachte eine Rechtsanwaltsgesellschaft Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an europäische Unternehmer. Es wurden Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13 b UStG erteilt. Unter Berufung auf die rechtsanwaltliche Schweigepflicht wurde die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verweigert. Der BFH sah die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummern der Beteiligten als verpflichtend an. Das den Rechtsanwälten zustehende Auskunftsverweigerungsrecht greift nicht, da die beteiligten Unternehmer aufgrund der Mitteilung ihrer UStID-Nummer der Meldung auch zugestimmt haben.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.