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Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen von Strom ausgleichen, handelt es sich um umsatzsteuerliche Lieferungen. Bei einer Mindermenge liefert der Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden. Bei einer Mehrmenge liefert der Lieferant bzw. Kunde an den Verteilnetzbetreiber. Unter den weiteren Voraussetzungen kommt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zur Anwendung.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.