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Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2017 (Az. X R 26/15) zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen entschieden. Der Sonderausgabenabzug von Schulgeld beim Besuch von Privatschulen setzt nicht voraus, dass die zuständige Schulbehörde in einem Grundlagenbescheid bescheinigt, dass diese ordnungsgemäß auf einen anerkannten Schul- oder Bildungsabschluss vorbereitet. Der BFH hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Finanzbehörde die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss prüfen muss. Führt eine Privatschule nicht zu einem solchen Abschluss, sondern bereitet sie lediglich darauf vor, muss nachgewiesen werden, dass sie eine ordnungsgemäße Vorbereitung leistet. Ansonsten ist das Schulgeld nicht nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften als Sonderausgabe abziehbar.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.