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Die Forderungen wurden per Haftungsbescheid der GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch. Erst zum Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden Einwendungen über die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht. Der BFH lehnte diese Einwendungen ab, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Bezüglich des später ergangenen Haftungsbescheides sind Einwendungen zur Höhe der Steuerforderungen jedoch ausgeschlossen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.