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Mit Urteil vom 14.07.2017 hat das FG Münster entschieden, dass die Kosten für einen für Notfälle eingerichteten Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen. Grds. seien die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum zwar betrieblich veranlasst, sie unterliegen jedoch dem genannten Abzugsverbot. Auch liege keine ärztliche Notfallpraxis vor, da die Räumlichkeiten nicht über einen separaten Eingang verfügen. Ferner könne eine private Mitbenutzung nicht ausgeschlossen werden, auch standen der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung. Damit waren die Aufwendungen auch nicht begrenzt abzugsfähig.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.