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Haben Sie 2017 all Ihren Urlaub genommen? Und wissen Sie welchen Anspruch Sie noch haben, wenn Sie dies nicht getan haben?
Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Er gibt jedoch auch Ausnahmen Beispielsweise aus persönlichen Gründen wie durch Arbeitsunfähigkeit oder dringenden persönlichen Notfälle oder durch dringende betriebliche Gründe wie Termin- oder Saisongebundene Aufträge sowie technische und verwaltungsmäßige Probleme im Betriebsablauf kann man den Urlaub mit in das neue Jahr nehmen. Hier sollte man aber auch beachten, dass der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres genutzt sein sollte, da dieser sonst verfällt.
Quelle
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Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.