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Der BFH hat zur teilweisen Steuerfreiheit von Zahlungen in eine schweizerische Pensionskasse, die zum Ausgleich von Rentenminderungen wegen vorzeitigen Ruhestandes geleistet werden, mit Urteil vom 17.05.2017 entschieden (Az. X R 10/15). Demnach kann eine solche Ausgleichszahlung nach § 3 Nr. 28 EStG zur Hälfte steuerfrei sein, vorausgesetzt ist aber, dass die Zahlung in das Obligatorium der Pensionskasse geleistet wird. Soweit die Spezialeinlage nicht nach der genannten Vorschriftsteuerfrei ist, kann sie ermäßigt besteuert werden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.