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Ein Unternehmen hatte trockene Brötchen und einen Heißgetränkeautomaten für seine Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt wertete dies als Zurverfügungstellung eines Frühstücks, das mit einem Sachbezugswert anzusetzen ist. Das Finanzgericht Münster sah in trockenen Brötchen und einem Heißgetränk jedoch kein Frühstück. Dies unterliege viel mehr den Zuwendungen mit ihrem tatsächlichen Wert aus nicht besonderem Anlass der Freigrenze von 44 Euro. Diese Grenze wurde in diesem Fall auch nicht überschritten. Die Revision der Frage wird nun beim Bundesfinanzhof geführt.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.