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Alaaf / Helau! Wie sind an diesen besonderen Tagen die Verhaltensregeln im Büro? Wenn es wieder gilt „Bützchen“ zu verteilen und Krawatten zu zerschneiden, dann ist Karneval, oder wie man auch in anderen Regionen Deutschlands sagt: Fasching. Doch am Arbeitsplatz gelten evtl. nicht alle Regeln die an Karneval zum Brauchtum gehören. Alkohol ist zum Beispiel am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten! Es kommt natürlich immer auf den Betrieb an, ob dies an diesen Tagen beibehalten werden soll. Was für den Arbeitnehmer aber in jedem Fall gilt ist, dass er verpflichtet ist nicht zu viel Alkohol zu trinken um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Auch wenn der Arbeitsnehmer nicht mehr im Stande ist seine Arbeit zu verrichten, ist es ein Grund für den Arbeitgeber ihn nach Hause zu schicken und der Arbeitnehmer verliert den Vergütungsanspruch. In Köln werden an Weiberfastnacht die Krawatten abgeschnitten. Dies gilt aber zum Beispiel nicht in Essen. Wenn dort eine Krawatte abgeschnitten wird, kann ganz schnell auf Schadensersatz geklagt werden. Auch das „Bützen“ wird nicht in allen Teilen Deutschlands geduldet. Fehlt es an der Einwilligung des „Gebützten“, kann dies als sexuelle Belästigung aufgefasst werden, was zu einer Kündigung führen kann.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.