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Beim FG Köln kam genau dieser Fall vor. Hier wurde die Steuererklärung schon abgegeben und der Steuerbescheid war schon bestandkräftig, als die verspätete Nebenkostenabrechnung eintraf. Das Gericht entschied aber, dass die Steuererklärung trotzdem noch einmal geändert werden konnte. Der Steuerpflichtige forderte eine Änderung seines Steuerbescheides und stützte sich auf die Korrekturvorschrift in §173 Abs. 1 Nummer 2 AO. Darin können Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden. Das FG Köln sprach für den Steuerpflichtigen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.