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Mit einem aktuellen Urteil bestätigt der BFH, dass Gestaltungen nicht generell die Annahme eines Steuerstundungsmodells rechtfertigen. Im Urteilsfall führten Zahlungen aus Zinsen und Disagio zu erheblichen Verlusten, die durch die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu 100 Prozent fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit indexbezogener Basiszinsabrede entstanden waren. Für die Annahme eines Steuerstundungsmodells genügt es lt. BFH nicht, dass steuerliche Vorteile entstehen. Voraussetzung ist die Nutzung eines vorgefertigten Konzepts, was im Urteilsfall durch die individuelle Ausgestaltung und Planung nicht gegeben war. Die Verluste sind deshalb voll verrechenbar.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.