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Die Aufwendungen für das Büro eines Gerichtsvollziehers in seinem Einfamilienhaus können vollumfänglich abzugsfähig sein. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom (Az. 4 K 3694/15) entschieden. Das Büro war entsprechend eingerichtet, über eine Außentreppe erreichbar, die Eingangstür verfügt über ein separates Schloss und daneben waren das Landeswappen und die Aufschrift „Obergerichtsvollzieher“ angebracht. Durch den Kläger waren ferner noch weitere Büroräume mit weiteren Gerichtsvollziehern angemietet worden, hier teilte er sich einen Raum mit vier Kollegen. Durch das FA wurde nur der Höchstbetrag von 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt. Das FG gab der Klage statt und berücksichtigte die Werbungskosten in vollem Umfang, da es sich bei dem Büro im Einfamilienhaus um ein genehmigtes Geschäftszimmer handelte und nicht um ein häusliches Arbeitszimmer.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.