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Nach monatelanger Beratung wurde nun das Bürokratieentlastungsgesetz II vom Bundesrat beschlossen. Einige Regelungen kommen sogar rückwirkend zum 01.01.2017 zur Anwendung, da es begünstigende Änderungen sind. Das trifft für die umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung zu, die rückwirkend von 150 EUR auf 250 EUR angehoben wurde. Es handelt sich um einen Bruttobetrag, bis zu dem einige Vorgaben der ordnungsgemäßen Rechnung entfallen können. Der Grenzwert zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen wurde auf 5.000 EUR angehoben. Die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine entfällt, soweit nicht aus anderen Gründen eine Aufbewahrungsverpflichtung besteht. Im Sozialversicherungsrecht kommt es zu einer Vereinfachung bei der Beitragszahlung: Der Vormonatsbeitrag darf ohne weitere Begründung angewendet werden, die bisherigen Zusatzbedingungen sind entfallen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.