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Nach einem aktuellen Scheiben des BMF ist die Korrektur von Steuerbescheiden nach Ablauf der Einspruchsfrist nun einfacher geworden. Es geht um den mit dem Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren eingeführten § 173 a AO. Wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- und Rechenfehler unterlaufen, ist die Korrektur nun zwingend ohne Ermessen durchzuführen. Diese Vorschrift ist vor allem in Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren zu sehen. Schreibfehler sind danach Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Übertragungsfehler. Rechenfehler sind Fehler bei z. B. der Addition oder Multiplikation. Die Korrekturnorm ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist anwendbar (im Regelfall vier Jahre).
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.