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Mit dem Amtshilfe-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde zum 01.01.2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Demnach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen (insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden. Das BMF hat mit seiner Mitteilung vom 27.01.2017 hierzu explizit Stellung genommen bzw. Ausführungen dazu aufgestellt. U. a. wird darauf eingegangen, wen und was die Meldepflicht betrifft sowie welche Ausnahmen bestehen. Ferner wie die Meldung vorzunehmen ist und zu welchem Zeitpunkt. Der Volltext der Mitteilung ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.