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Das BMF hat sich aktuell zu den Vorläufigkeitsvermerken in Steuerbescheiden geäußert. Aufgehoben wird die Vorläufigkeit nach § 165 AO für Folgendes: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben, beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten, Kürzung der Basiskrankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der Krankenkassen. Des Weiteren wurde der bestehende Vorläufigkeitskatalog im aktuellen Schreiben aufgelistet.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.