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Ab 01.01.2015 wurden im Zusammenhang mit elektronischen Dienstleistungen die Umsatzsteuern am Verbrauchsort fällig. Unternehmer können seit diesem Zeitpunkt ein gesondertes Verfahren für die Anmeldung derartiger Umsätze bzw. Umsatzsteuern nutzen. So kann ein deutscher Unternehmer sämtliche in der EU fällige Mehrwertsteuer beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung des Mini-One-Stop-Shop bzw. KEA (kleine einzige Anlaufstelle) anmelden und abführen. Die Bundesregierung hat die für 2015 geplanten Mehreinnahmen aus dem Verfahren mit 300 Millionen EUR geplant. Tatsächlich sind 273 Millionen EUR eingegangen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.