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Mit Urteil vom 08.11.2016 (Az. 3 K 2578/14) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass sog. „Mitnahmepauschalen“ auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht (mehr) steuerfrei sind. Es kommt somit keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen zur Anwendung. Die Steuerfreiheit ist im Einkommensteuergesetz unterschiedlich geregelt. U. a. führte das Finanzgericht aus, wenn ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhalte, die – wie die Mitnahmepauschale – im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, handle es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil der Aufwand, wenn der Arbeitnehmer diesen selbst getragen hätte, nicht als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Dementsprechend gelte dies für alle Arbeitnehmer gleich, unabhängig davon, ob die Steuerfreiheit für Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geregelt sei. Revision zum BFH wurde nicht zugelassen
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.