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Ein Rechtsanwalt wollte auf dem Wege der Billigkeit erreichen, dass auf die elektronische Abgabe der Steuererklärung verzichtet werden soll. Das Thüringer Finanzgericht hat dies klar verneint und keine Revision zugelassen. Der Kläger brachte folgende Gründe vor: Es sei für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar, die Umsatzsteuererklärung elektronisch abzugeben, weil aufgrund eines Virus oder Trojaners die ElsterSoftware nicht genutzt werden könne. Seine Kanzlei werde zum Schutz seiner Mandanten ohne Internet betrieben. Die elektronische Abgabeverpflichtung ist nach verfassungsrechtlicher Würdigung nicht zu beanstanden. Allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit der elektronischen Verfahren sind nicht geeignet, aufgrund Billigkeit von der Abgabe in elektronischer Form abzusehen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.