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Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026. So sind die Steuervorteile des Ehegattensplittings länger nutzbar als angenommen.
Bisher räumt das Ehegattensplitting Ehepaaren Steuervorteile ein. Wenn eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben wird, wird so getan, als würden beide Partner gleich viel verdienen. Dadurch ist die Steuerlast gemindert.
Mit der Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5, die meist wegen des Ehegattensplitting gewählt wurde, wird auch das Ehegattensplitting abgeschafft. Dadurch fallen die steuerlichen Vorteile weg. Zumindest nach aktuellem Kentnissstand.
Danach werden beide Ehepartner automatisch der Steuerklasse 4 mit Faktor zugeordnet. Also müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Bisher stand im Raum, dass das Ehegattensplitting schon 2025 oder 2026 wegfallen sollte. Im Gesetzesentwurf zur Reform des Ehegattensplitting ist allerdings die Rede vom 01.01.2030. Demnach sind alle aktuellen Vorteile noch länger nutzbar als gedacht. Und vielleicht gibt es bis 2030 andere nutzbare Steuervorteile.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.