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Die Einkunftsart einer Personengesellschaft richtet sich grundsätzlich nach ihrer Tätigkeit. Sofern die Personengesellschaft daher nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit, wie beispielsweise die Vermietung und Verpachtung, ausübt, erzielt die Personengesellschaft auch nur entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Unterschied zum Einzelunternehmen können jedoch solche nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden, wenn auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird oder gewerbliche Einkünfte bezogen werden. Die Unterscheidung, ob eine gewerbliche Tätigkeit durch die Personengesellschaft selbst ausgeübt wird oder ob diese lediglich über eine Beteiligung gewerbliche Einkünfte bezieht, wird im Folgenden noch von entscheidender Bedeutung sein.
Unter dem Aktenzeichen IV R 30/60 hat der Bundesfinanzhof nämlich mit Urteil vom 06.06.2010 entschieden: Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Das erfreuliche „aber“ dabei: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Der Grund für diese durchaus überraschende Entscheidung des Bundesfinanzhofes: § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine an sich vermögensverwaltende Personengesellschaft, die ausschließlich aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (und nicht aufgrund einer eigenen gewerblichen Tätigkeit) als gewerbliches Unternehmen eingestuft wird, nicht als ein der Gewerbesteuer unterliegendes Unternehmen gilt. Mit anderen Worten: Grundsätzlich liegt aufgrund der gewerblichen Beteiligungseinkünfte schon ein Gewerbebetrieb vor, dieser darf jedoch nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Es ist also ein Gewerbebetrieb ohne Gewerbesteuer.
Im Streitfall erzielte eine Kommanditgesellschaft hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.
Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte dieser Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) insgesamt als gewerblich. Diese sogenannte Abfärbewirkung greift nämlich immer dann ein, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören.
Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) erzielen, hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen. Auf eine solche Geringfügigkeitsgrenze berief sich im Streitfall auch die Kommanditgesellschaft in Bezug auf ihre gewerblichen Beteiligungseinkünfte. Sie machte geltend, dass eine Abfärbung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG angesichts deren Geringfügigkeit unverhältnismäßig sei.
Dieser durchaus nachvollziehbaren und argumentativ untermauerten Begründung folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Einkommensteuerrechtlich führen nach seinem Urteil gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte. Es handele sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden.
Aber (und wie bereits gesagt ist dieses „aber“ durchaus positiv für betroffene Steuerpflichtige): Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar seien. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs in der oben bereits zitierten Entscheidung wird nur so eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.
Hinweis: In seiner Begründung bezog sich der Bundesfinanzhof auf den Schutz des Gewerbesteueraufkommens als Gesetzeszweck. Die Abfärbewirkung aufgrund originär gewerblicher Tätigkeit verhindere, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. So die Idee hinter der Abfärberegelung.
Diese Gefahr bestehe bei gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht, so dass es insoweit keiner Abfärbewirkung bedürfe. Immerhin werden die gewerblichen Beteiligungseinkünfte ja schon im Rahmen der Beteiligung gewerbesteuerlich erfasst. Zudem seien die gewerblichen Beteiligungseinkünfte, die bei der Obergesellschaft einkommensteuerrechtlich zur Gewerblichkeit der weiteren Einkünfte führen, bei ihr im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche Kürzung ohnehin nicht mit Gewerbesteuer belastet. Insgesamt eine erfreuliche Entscheidung, denn hier führt die Gewerblichkeit aufgrund der nach wie vor stattfindenden Umqualifizierung der Einkünfte wegen der Abfärbung nicht zur Gewerbesteuer.
Quelle: Steuerlex - Mandantenbrief Dezember 2019
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