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Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, haben aufgrund der umsatzsteuerlichen Regelungen einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. So hat auch bereits das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 10.01.2019 unter dem Aktenzeichen 7 V 7203/18 erfreulicherweise entschieden.
Was sich zunächst als positive Entscheidung anhört, geht im Weiteren jedoch in die gegenteilige Richtung. Die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg sind nämlich auch der Meinung, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird. Dieser Aussage allein könnte insbesondere mit Blick auf die hohen Umsatzsteuerbetrügereien auch noch jederzeit zugestimmt werden.
Im abgeurteilten Fall geht jedoch das Finanzamt und dem folgend auch das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg tatsächlich noch einen deutlichen Schritt weiter, indem geurteilt wird: Steuerlich unzuverlässigen Steuerpflichtigen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagt werden, um ihnen so den Marktzugang zu erschweren und damit die Verkürzung von Umsatzsteuer zurückzudrängen. Dagegen bestehen nach Auffassung der erstinstanzlichen Richter keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Ergebnis ist dies eine kaum nachvollziehbare Entscheidung, da hier einem lediglich unzuverlässigen Steuerpflichtigen (jedoch keinem Betrüger) die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit verwehrt wird. Die Entscheidung ist daher absolut überbordend, denn nur weil ein Steuerpflichtiger ein Chaot ist, ist er noch lange kein Steuerhinterzieher.
Umso erfreulicher ist daher die sehr schnelle und zu begrüßende Reaktion des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 17.07.2019 unter dem Aktenzeichen V B 28/19. Danach steht nämlich Unternehmen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu.
Klar und deutlich führen die obersten Richter aus: Die Versagung einer derartigen Steuernummer zur Verhinderung von Steuerhinterziehung ist nur verhältnismäßig, wenn sie auf ernsthaften Anzeichen beruht, nach denen objektiv davon auszugehen ist, dass es wahrscheinlich ist, dass die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Steuernummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Für die Versagung der Steuernummer reicht es daher nicht aus, dass der Unternehmer in der Vergangenheit steuerlich unzuverlässig gewesen ist. Mit anderen Worten: Auch steuerehrliche Chaoten haben Anspruch auf eine Steuernummer!
Diese Auffassung ist nicht nur zu begrüßen, sondern für die Praxis auch der einzig gangbare Weg. Immerhin dient die Steuernummer nicht nur der verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen und der Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Sie ist vielmehr regelmäßig Voraussetzung für ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden, soweit nicht ausnahmsweise ausschließlich Umsätze ausgeführt werden sollen, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben ist. Der Verpflichtung des Unternehmens zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht demgemäß ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Dies hat auch schon der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.09.2009 unter dem Aktenzeichen II R 66/07 klargestellt.
Würde daher das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummern für einen Unternehmer ablehnen, der zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtende Umsätze ausführen will, hat dies im Übrigen die Wirkung eines Tätigkeitsverbots und greift somit unmittelbar in den Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit ein. Im Hinblick auf den somit im Regelfall bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke kann ein hierauf gerichtete Antrag nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgelehnt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich offensichtlich um einen Missbrauchstatbestand handelt. In allen anderen Fällen ist jedoch eine Steuernummer zu erteilen.
Quelle: Steuerlex - Mandantenbrief Dezember 2019
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