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Aktuell liegt dem Bundesfinanzhof in München folgende Rechtsfrage vor: Stellt die Beschränkung der erhöhten Absetzung bei Baudenkmälern gemäß § 7e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf im Inland belegene Gebäude ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar. Im konkreten steuerlichen Streitfall geht es um die Anwendbarkeit der Sonderabschreibung für Baudenkmäler nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf ein unter Denkmalschutz stehendes und in Polen gelegenes Gebäude.
Gerade im Gedanken der Europäischen Union und der sich daraus hervortuenden Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit spricht einiges dafür, dass auch für ausländische Baudenkmäler die Sonderabschreibung nach deutschem Einkommensteuerrecht genutzt werden kann, wenn insoweit in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte zu versteuern sind. Dass dies dem Fiskus ein Dorn im Auge ist, ist verständlich und wird kaum verwundern. Eine steuergerichtliche Auseinandersetzung scheint daher unausweichlich.
Tatsächlich hat jedoch auch das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 04.04.2019 unter dem Aktenzeichen 9 K 2480/17 E die Sonderabschreibung für Baudenkmäler für ein im EU-Ausland gelegenes Gebäude aufgrund der Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude abgelehnt und sieht dabei kein Problem in Bezug auf eine Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht.
Konkret urteilte das Finanzgericht Düsseldorf: Bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinne, die aus dem Betrieb eines Hotel-Restaurants in einem in Polen gelegenen Baudenkmal erzielt werden, ist die Sonderabschreibung nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.
Die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude verstößt (unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausnahme eines deutschen kulturgeschichtlichen Erbes) nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit oder Kapitalverkehrsfreiheit. Dabei stützen sich die erstinstanzlichen Richter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.12.2014 unter dem Aktenzeichen C-87/13.
Konkret begründen sie ihre Entscheidung wie folgt: Die im § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG vorgesehene Beschränkung auf im Inland gelegene Gebäude stellt weder einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß § 63 des Vertrages dar. Wie schon zuvor gesagt, stützt sich der erkennende Senat dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer dem § 7i EStG vergleichbaren niederländischen Bestimmung. Danach sind die Regelungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit) dahingehend auszulegen, dass die Regelungen der Europäischen Union Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht entgegenstehen, nachdem zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen für Denkmalgebäude nur den Eigentümern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Gebäuden ermöglicht wird, sofern diese Möglichkeit Eigentümern von Denkmalgebäuden, die trotz ihrer Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaates gehören können, eröffnet ist.
Damit begründen die erstinstanzlichen Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf, dass ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland mit seinen Einkünften der Besteuerung unterliegt und dem ein im europäischen Ausland gelegenes Denkmalgebäude gehört, für das er die Begünstigung des § 7i EStG in Anspruch nehmen möchte, zumindest nachweisen muss, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, soll es hingegen rechtens sein, dass die Finanzverwaltung einen entsprechenden steuermindernden Abzug der Sonderabschreibung für Baudenkmäler im Ausland der Europäischen Union verwehrt.
Tipp: Wie eingangs schon gesagt, ist dies jedoch nicht das letzte Wort, da sich auch der Bundesfinanzhof in München sicherlich noch mit dieser Streitfrage beschäftigen muss. Auch wenn es bereits ein Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall durch den Europäischen Gerichtshof gab, ist damit noch nicht geklärt, dass sich hier die Auffassung und insbesondere die Reichweite der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit im Laufe der Zeit nicht doch erweitert haben können. Betroffenen sei daher der Einspruch empfohlen, zumal dieser selbst im Fall einer ablehnenden Entscheidung nicht nachteilig sein wird.
Quelle: Steuerlex - Mandantenbrief Dezember 2019
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