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Ausweislich der Regelung in § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich an anderer Stelle im Gesetz nichts anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden Schulden steuermindernd berücksichtigungsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.
Dabei sind als Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die vom Erblasser herrührenden Schulden (sogenannte Erblasserschulden), sondern auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (sogenannte Erbfallschulden) anzusehen. Dies hat der der Bundesfinanzhof zuletzt in seiner Entscheidung vom 10.11.2015 unter dem Aktenzeichen VII R 35/13 klargestellt.
Somit sind als Nachlassverbindlichkeiten sowohl Verbindlichkeiten zu verstehen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und dann auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind. Ebenso sind auch Verbindlichkeiten, die erst durch oder nach dem Erbfall entstanden sind, aber für die der Rechtsgrund bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelegt, war abzugsfähig.
Insoweit hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 04.07.2012 unter dem Aktenzeichen II R 15/11 entschieden, dass zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden gehören, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch diejenigen Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstanden sind.
Unter Anwendung dieser höchstrichterlichen Grundsätze kommt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 15.05.2019 unter dem Aktenzeichen 7 K 2712/18 zu dem Schluss, dass Steuerberatungskosten, die der Erbe für die Erstellung einer berichtigten Einkommensteuererklärung wegen der Nacherklärung ausländischer Kapitaleinkünfte des Erblassers nach dessen Tod getragen hat, als Nachlassverbindlichkeiten unabhängig davon die Erbschaftsteuer mindern, ob der Steuerberater noch vom Erblasser oder erst von den Erben beauftragt worden ist.
Demgegenüber sieht das erstinstanzliche Gericht jedoch in den Kosten für die Räumung der Eigentumswohnung des Erblassers nach seinem Tod keine Nachlassverbindlichkeiten. Der Grund: Der Erblasser hat die Räumung seiner Wohnung nicht selbst beauftragt. Damit bestand zum Todestag eine entsprechende Verpflichtung für den Erben nicht. Vielmehr hat erst der Erbe durch eine eigenständige Entscheidung die Räumung der Eigentumswohnung veranlasst, um die Wohnung als Nachlassgegenstand besser verwerten zu können.
Nachlassverbindlichkeiten können daher im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur solche Kosten sein, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbes entstehen. Demgegenüber gehören Kosten der Verwaltung des Nachlasses, wie eben die Räumung der Eigentumswohnung zur besseren Verwertbarkeit, nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Hinweis: Weil jedoch die entsprechenden Rechtsfragen bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt waren, hat das erstinstanzliche Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Unter dem Aktenzeichen II R 32/19 muss daher der Bundesfinanzhof nun folgende Rechtsfrage klären: Sind Steuerberatungskosten für die nachträgliche Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers und für die Räumung einer hinterlassenen Eigentumswohnung als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar?
Unseres Erachtens spricht sehr viel dafür, dass die obersten Richter des Bundesfinanzhofs die erstinstanzliche Entscheidung aus Baden-Württemberg in beiden Teilen voll bestätigen werden, da die Argumentationskette der erstinstanzlichen Richter zur Begründung schlicht überzeugt.
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