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Immer wieder ist es vor deutschen Finanzgerichten streitbefangen, ob eine steuermindernde Berufskleidung gegeben ist. So auch in einem aktuellen Verfahren beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 33/18. Konkret lautet im vorliegenden Streitfall die Rechtsfrage, ob es sich bei dem schwarzen Anzug, der schwarzen Damenbluse und dem schwarzen Damenpullover sowie den schwarzen Schuhen um typische Berufskleidung von Trauerrednern und Trauerbegleitern handelt mit der Folge, dass deren Anschaffungs- und Reinigungskosten als Betriebsausgaben (oder im Fall von Angestellten als Werbungskosten) abziehbar sind.
Leider stehen die Chancen auf ein positives Urteil nicht gerade gut, da der Bundesfinanzhof Kleidungsstücke, die auch sonst im Alltag getragen werden könnten, regelmäßig nicht zum steuermindernden Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zulässt. Der Bundesfinanzhof vertritt insoweit in langjähriger ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zu unterscheiden sei zwischen „typischer Berufskleidung“ einerseits und „bürgerlicher Kleidung“ andererseits. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen für typische Berufskleidung (insgesamt) steuermindernd abziehbar. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind hingegen nicht abziehbar. Diese Nichtabziehbarkeit liegt selbst dann vor, wenn es sich um besonders hohe Aufwendungen handelt oder wenn die bürgerliche Kleidung überwiegend oder nahezu ausschließlich oder sogar ganz ausschließlich im Beruf getragen wird. Auch eine teilweise Abzugsfähigkeit schließt der Bundesfinanzhof aus. Daran hat auch die Rechtsprechung des Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten nichts geändert.
In der früheren Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof zur Begründung dieser Auffassung unter anderem darauf verwiesen, dass Kleidung deswegen getragen werde, weil der Mensch im Alltag nicht nackt sein möchte, sondern bekleidet, sodass das Tragen von Bekleidung ein allgemeines menschliches Bedürfnis befriedige, womit es privat veranlasst und Ausfluss der Lebensführung sei. Der den Beruf fördernde Teil des Tragens von Bekleidung sei damit nicht nach objektiven Maßstäben und nicht in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar. Die Folge dieser höchstrichterlichen Meinung: Kleidung unterliegt grundsätzlich dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Insoweit sind nämlich Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Schlicht aus der Argumentation heraus, dass bürgerliche Kleidung auch dann getragen werden würde, wenn der Beruf nicht ausgeübt wird, liegen daher im Ergebnis aufgrund der bisherigen Rechtsprechungsmeinung nicht abziehbare Aufwendungen vor.
Tipp: Auch wenn, wie eingangs schon gesagt, die Chancen auf eine positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs eher gering sind, kann es in entsprechenden Fällen und insbesondere bei hohen Aufwendungen für eine „bürgerliche Berufskleidung“ nicht schaden, Einspruch einzulegen und den entsprechenden steuermindernden Abzug zu fordern. Selbst wenn schließlich der eigene Einspruch aufgrund einer abermals negativen Entscheidung des Bundesfinanzhofs verworfen wird, hat man nichts verloren.
Hinweis: Zum besseren Überblick wird im Folgenden noch eine kurze Darstellung der Rechtsprechung zum Thema Abzugsfähigkeit von Kleidung präsentiert. So erhält man ein Gefühl, worauf es für die Abzugsfähigkeit ankommt:
Bundesfinanzhof vom 09.03.1979 (Az: VI R 171/77)
Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs können bei einem Oberkellner als Werbungskosten abziehbar sein, wenn dieser nach den Dienstvorschriften verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.
Bundesfinanzhof vom 06.07.1989 (Az: IV R 91-92/87)
Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (seinerzeit eine Änderung der Rechtsprechung).
Bundesfinanzhof vom 06.12.1990 (Az: IV R 65/90)
Aufwendungen für Kleidung, die ein Arzt bei der Berufsausübung trägt, sind nur dann Betriebsausgaben, wenn die außerberufliche Verwendung der Kleidungsstücke wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint.
Bundesfinanzhof vom 18.04.1991 (Az: IV R 13/90)
Aufwendungen einer Instrumentalsolistin für Abendkleider und schwarze Hosen können nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bundesfinanzhof vom 29.06.1993 (Az: VI R 77/91)
Aufwendungen eines Polizeibeamten für die Reinigung seiner Diensthemden sind als Werbungskosten abziehbar.
Hinweis: Weiterhin werden in diesem Verfahren Hinweise zur Ermittlung der Werbungskosten bei Reinigung typischer Berufskleidung mit der privaten Waschmaschine gegeben.
Bundesfinanzhof vom 6.6.2005 (Az: VI B 80/04)
Kein Werbungskostenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene Kleidung eines Soldaten.
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