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Auch die Vorsteuer aus einer Anzahlung, für eine Leistung die der Vertragspartner nie erbringen wollte, ist abzugsfähig, solange eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Sollte der Unternehmer die Vorsteuer zurückbekommen, käme eine Vorsteuerberichtigung zum Einsatz. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt damit seine aktuelle Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug. Ein Unternehmer kann also nach dem Gesetz aus einer geleisteten Anzahlung die Vorsteuer geltend machen, wenn er über eine Anzahlungsrechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis verfügt.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.