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Beruflich veranlasste Reisekosten können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht schon ersetzt. .Für Fahrten mit dem eigenen PKW kann eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer verlangt werden. Dies gilt jedoch nicht für die täglichen Fahrten von und zur ersten Tätigkeitsstätte. Hier gibt es eine Beschränkung auf die fahrzeugunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer und maximal 4.500 Euro im Jahr. Wird ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt, gilt diese Begrenzung nicht. Wer also an 230 Tagen im Jahr mit seinem privaten Pkw zu einer 70 Kilometer entfernten Tätigkeitsstätte fährt, darf 4.830 Euro (230 x 70 x 0,30 Euro) Werbungskosten abziehen und nicht nur 4.500 Euro.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.