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Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Beschreibung wie „T-Shirts“ oder „Jacken“ keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt. Der Leistungsempfänger ist in der Folge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Waren hätten präziser umschrieben werden müssen, z. B. Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Dies sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.