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Ein Pauschbetrag lässt Sie einen bestimmten Betrag pauschal von der Steuer absetzen. Meistens möchte das Finanzamt für diese Beträge keine Belege sehen. Falls Sie höhere Kosten haben als den Pauschbetrag, können Sie selbstverständlich auch diese Kosten geltend machen. Sie müssen sie nur mit Nachweisen wie Quittungen oder Kaufverträgen belegen. Zu den Pauschbeträgen zählen:
Werbungskosten-Pauschale für Arbeitnehmer: 1.000 Euro
Werbungskosten-Pauschalen für Rentner: 102 Euro
Pendlerpauschale: 30 Cent je Kilometer
Arbeitsmittel: 110 Euro
Kontoführungsgebühr: 16 Euro
Vepflegungspauschale: Bis zu 24 Euro
Bewerbungskosten: Bis zu 8,50 Euro
Reinigung der Arbeitskleidung
Telefonkosten: 240 Euro
Umzugspauschale: Bis zu 1.528
Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 1.908 Euro
Pauschbetrag bei Behinderung: bis zu 3.700 Euro
Pflege-Pauschbetrag: 924 Euro
Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?
Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.