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Die Bewirtung vn Personen aus geschäftlichem Anlass können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hier sind jedoch diverse steuerliche Einschränkungen zu beachten. Eine Bewirtung liegt nur dann vor, wenn Speisen, Getränke, sonstige zum Verzehr bestimmte Genussmittel und die dazugehörigen Nebenkosten, wie Trinkgeld, Garderobe usw. angegeben wurden. Es handelt sich nicht um eine Bewirtung, wenn die Person nur mit Kaffee, Tee, Getränken und Gebäck versorgt wurde. Dies gilt eher als eine Geste der Höflichkeit.
Die Vorsteuer kann aus den gesamten Bewirtungskosten geltend gemacht werden. 30% der Aufwendungen gelten jedoch beim Jahresabschluss als nicht abzugsfähig. Sollten die Aufwendungen nicht angemessen sein, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Achtung: Betriebsprüfer fokussieren sich gerne auf Bewirtungsbelege, deshalb sollten Sie diese vorher gut geprüft haben.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.