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Das Finanzamt versendet momentan Post an viele kleinen Unternehmer und möchte, dass sie vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben sollen, wenn sie eine USt- Identifikationsnummer haben und Geschäfts im Ausland tätigen.
Bei Unternehmern die pro Jahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen müssen, war eine Umsatzsteuervoranmeldung bislang wegen der Jahreserklärung nicht nötig. Im Dezember 2018 wurde das Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert und bringt eine Änderung für Kleinunternehmer und Freiberufler mit sich. Wer bisher keine vierteljährliche USt-Voranmeldung abgeben musste, kann nun ebendazu verpflichtet werden. Hat ein Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt kann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Nach dem aktualisierten Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist der Kleinunternehmer damit zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.