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Endlich Rente! Wer früher in den Ruhestand eintritt, bevor er das Regelalter erreicht hat muss Rentenabschläge zahlen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen wird ein Abschlag von 0,3 Prozent fällig. Mit sogenannten Ausgleichszahlungen in die Rentenversicherung können die Abschläge jedoch abgemildert werden. Seit 01.07.2017 gilt in der Regel der 50. Geburtstag als frühestmöglicher Einzahlungstermin.
Dabei müssen die Versicherten die Zahlung nicht unbedingt aus eigenen Mitteln leisten, denn auch der Arbeitgeber kann sich daran beteiligen. Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, dann gilt:
Haben Sie sich dazu entschieden, Ausgleichszahlungen zu leisten, müssen Sie der deutschen Rentenversicherung gegenüber erklären, dass Sie später eine vorzeitige Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen wollen. Daraufhin erstellt die Versicherung dann eine „besondere Rentenauskunft“, aus der die voraussichtliche Minderung Ihrer Rente hervorgeht.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.