Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!
Die Finanzverwaltung verlangte bis zum Jahr 2013 bei Leistungen von Bauunternehmern die Anwendung des sog. Reverse Charge-Verfahrens (Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger). Es galt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger war oder aber ein Unternehmer, der die Bauleistung für seine eigenen Immobilien verwendete. Im Jahr 2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) aber, dass das Reverse-Charge-Verfahren in diesen Fällen nicht anwendbar ist. Hat ein Unternehmer Bauleistungen bis zum Jahr 2013 an seiner vermieteten Immobilie ausführen lassen und dafür zu Unrecht die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er ohne weitere Voraussetzung die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Gunsten beantragen und die Erstattung der Umsatzsteuer verlangen.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.1.2019 - XI R 21/17; NWB
Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?
Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.