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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Steuerberater handelt pflichtwidrig, wenn er seinem Mandanten eine Investition empfiehlt und dabei nicht offenlegt, dass er selbst davon profitiert. Er haftet jedoch nicht automatisch für einen durch diese Investition entstandenen Schaden. (Az.: IX ZR 176/16).
In diesem konkreten Fall hatten zwei Steuerberater ihrem Mandanten geraten, zur Steueroptimierung geschlossene Schiffsfonds zu zeichnen, und als Vermittler eine bestimmte Firma empfohlen. An dieser Firma waren die beiden Steuerberater zu 50 Prozent beteiligt und profitierten daher davon, dass ihr Mandant darüber mehrere Schiffsfonds kaufte. Dieses wirtschaftliche Interesse hatten die Steuerberater gegenüber ihrem Mandanten jedoch verschwiegen. Vor Gericht wollte der Mandant nun erreichen, dass die Steuerberater ihn finanziell so stellen, als habe er die Investitionen nie getätigt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Pflichtverletzung der Steuerberater. Diese Pflichtverletzung sei jedoch nicht die Ursache für den Schaden, der durch die Zeichnung der Schiffsfonds entstanden sei. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz könne der Mandant allein auf den abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag stützen.
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Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.