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Die Gehälter der Arbeitnehmer sind 2017 bundesweit um 2,52 Prozent gestiegen. In den alten Bundesländern um 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern um 2,83 Prozent. Deshalb steigen die Beitragsbemessungsgrenze und andere Rechengrößen 2019 an.
Bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lag die Beitragsbemessungsgrenze 2018 bundeseinheitlich bei 4.425 Euro im Monat. Sie steigt 2019 auf monatlich 4537,50 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West) steigt 2019 auf 6.700 Euro/Monat (2018: 6.500 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.150 Euro/Monat (2018: 5.800 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung wie folgt angepasst: Im Westen steigt die Beitragsgröße auf 8.000 Euro im Monat, im Osten auf 7.150 Euro im Monat.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.