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Sollten Mitarbeiter bei Ihrem Arbeitgeber oder bei einem verbunden Unternehmen Rabatte beim Einkauf erhalten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Arbeitslohn handelt. Ausschlaggebend ist das eigenwirtschaftliche Interesse des Unternehmens. Ein Beispiel hierfür sind z. B. Angestellte von Reisebüros denen vergünstige Reisen angeboten werden. Ob es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2016, 5 K 2504/14 E) bereits verneint. Sein Urteil begründete das Gericht damit, dass die Unternehmen die Vergünstigungen alleine aus wirtschaftlichen Erwägungen zur Verfügung stellen. Immerhin würden sie sich auf diesem Wege neue Kunden erschließen. Eine Entlohnung für die Arbeitsleistung der Reisebüromitarbeiter sah das FG Düsseldorf dabei nicht.
Quelle
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.