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Wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden, z. B. bei einer Betriebsfeier, können diese Aufwendungen voll abgezogen werden. Der Grund ist, dass diese Bewirtung in der Regel nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich ist. Seit 2015 gilt jedoch ein Lohnsteuerfreibetrag von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer. Alle Kosten die über diesem Freibetrag liegen, sind vollumfänglich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer jedoch mit 25% übernehmen, um die Mitarbeiter nicht noch nachträglich mit der anfallenden Lohnsteuer zu betrafen. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Partner oder seine Kinder mitbringt, sind die Kosten für diese auch in den 110 Euro zu berücksichtigen.
Auch hier gelten bestimmte Regeln. Für die Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Daten schriftlich aufzuführen:
Speisen und Getränke müssen auf der Rechnung einzeln aufgeführt sein, maschinell erstellt und registriert sein. Ab einer Rechnung von 250 Euro muss auch der Name der bewirteten Person aufgeführt sein. Um die Bewirtungskosten geltend machen zu können, müssen die Betriebsausgaben bis spätestens zum Monatsabschluss schriftlich nachgewiesen werden.
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Quelle: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/bewirtungskosten-pruefen-welche-kosten-zu-100-abziehbar-sind_188_428630.html
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.