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Geschenke bis 35 Euro pro Person können im Jahr problemlos als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Wenn das Geschenk teurer ausfällt, sind die kompletten Ausgaben nicht abziehbar. Für Mitarbeiter sieht es etwas anders aus. Für sie lässt sich ein Geschenk immer als Betriebsausgabe geltend machen. Solange der Wert weniger als 60 Euro beträgt, ist das Geschenk für den Mitarbeiter steuerfrei. Das Unternehmen kann das Geschenk pauschal mit 30 Prozent des Wertes versteuern. Macht es das nicht, muss der Beschenkte das Geschenk mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz als Einnahme bzw. als Arbeitslohn versteuern. Zusätzlich muss der Schenker neben der pauschalen Einkommensteuer auch noch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bezahlen. Zu beachten ist, wenn der Geber das Geschenk versteuert, sieht das Finanzamt die Steuern als weiteres Geschenk an den Empfänger an. Wählen Sie besser nur Geschenke, die die Wertgrenze deutlich unter 35 Euro sind, damit die Gesamtsumme aus Geschenk und Steuern als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.