Wenn Sie mal eine Meldung rund um McDATA verpasst haben sollten, werden Sie hier fündig! Bleiben Sie immer auf dem aktuellsten Stand, wenn es um das Thema Buchhaltung*, Buchführung*, Steuern, Personal, Finanzen, Marketing, Vertrieb oder Controlling geht!
Auch Aufwendungen die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, müssen in die Bemessungsgrundlage der pauschalisierten Einkommensteuer nach §37 b ESt einbezogen werden. Das hat das Finanzgericht Münster beschlossen. In dem besagten Fall lud die Klägerin sowohl eigene Arbeitnehmer als auch diverse Arbeitnehmer verbundener Unternehmen zu einer Party ein. Sie beantragte die pauschalisierte Versteuerung nach §37 b EStG. Das Finanzamt zog jedoch die Gesamtkosten der Veranstaltung in die Bemessungsgrundlage ein. Die Klägerin war damit nicht einverstanden, da sie dachte, dass nur Zuwendungen berücksichtigt werden müssten, die für den Empfänger marktgängigen Wert darstellen und zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Sie hat z. B. die Anmietung der Veranstaltungshalle, Toilettenhäuschen, Technik usw. nicht mitgezählt. Das Finanzgericht Münster gab jedoch dem Finanzamt Recht.
Bei der Einkommensteuer dürfen wir Ihnen leider nicht helfen, haben Sie jedoch Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung, können wir Ihnen gerne weiterhelfen.
Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular! Wir leiten die Anfrage dann umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.