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Der BFH hat entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, welches zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein können. Und zwar dann, wenn später die Einkommensteuer wieder herabgesetzt wird und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden. In diesem Fall liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine Forderung zu erfüllen. (Az. VIII R 53/14).
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.