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Das Finanzministerium Hessen hat mit einer Pressemitteilung die steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Beseitigung von Unwetterschäden bekannt gegeben. Grund waren die im Mai und Juni schweren Unwetter in weiten Teilen Hessens. In erster Linie können die Aufwendungen für bspw. Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Selbständige und Vermieter sind bspw. Sonderabschreibungen möglich. Der Verlust von Unterlagen ist anzuzeigen, sofern durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet wurden. Weitere Informationen können dem Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnommen werden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.